Es wäre so einfach: den Radverkehr einfach da lang führen, wo er hingehört, über die Fahrbahn (StVO §2 Abs. 1) und nur, wenn eine „Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung […] erheblich übersteigt“ als absolute (!) Ausnahme über einen separierten „Radweg“ (StVO §45 Abs. 9). Ach so, „da fahren ja auch Autos“ ist […]
Trending Articles
More Pages to Explore .....